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Entgelttransparenzgesetz und EU-Richtlinie 2023/970

Gehaltsauskunft anfordern: die Vorlage für Ihr Schreiben

In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben Sie schon heute einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die EU-Richtlinie dehnt ihn auf alle Beschäftigten aus, ist in Deutschland aber noch nicht umgesetzt. Das Schreiben richtet sich nach Ihrer Lage und verspricht kein Recht, das noch nicht gilt.

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  • Schreiben auf Deutsch, Englisch und Niederländisch
  • Rechtsstand geprüft am 8. Oktober 2026
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Das PDF hat das Format A4. Den Text können Sie in eine E-Mail einfügen.

So geht es weiter

    Quellen für dieses Land

      Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

      Wer ihn hat. Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1), im öffentlichen Dienst in Dienststellen dieser Größe (§ 16).

      Was Sie erfahren. Die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für Ihr Entgelt und das der Vergleichstätigkeit (§ 11 Abs. 2), und das Vergleichsentgelt: den auf Vollzeit hochgerechneten Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Beschäftigten des anderen Geschlechts in der Vergleichstätigkeit, bezogen auf ein Kalenderjahr (§ 11 Abs. 3). Dazu bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile, etwa Dienstwagen oder Bonus (§ 10 Abs. 1).

      Wie Sie fragen. In Textform, also auch per E-Mail, mit einer in zumutbarer Weise benannten Vergleichstätigkeit (§ 10 Abs. 1 und 2). Erneut fragen können Sie nach zwei Jahren, früher nur bei wesentlich veränderten Voraussetzungen.

      Empfänger, Frist und Datenschutz

      An wen. Gibt es einen Betriebsrat, an den Betriebsrat (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2); sonst an den Arbeitgeber. Leitende Angestellte fragen immer den Arbeitgeber (§ 13 Abs. 4).

      Frist. Arbeitgeber ohne Tarifbindung oder ihr Betriebsrat antworten innerhalb von drei Monaten nach Zugang in Textform (§ 15 Abs. 3). Kommt die Auskunft nicht, trägt der Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast (§ 15 Abs. 5).

      Kleine Gruppen. Üben weniger als sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit aus, wird das Vergleichsentgelt nicht angegeben (§ 12 Abs. 3).

      Was die EU-Richtlinie ändert, sobald sie umgesetzt ist

      Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/970 gibt allen Beschäftigten ein Auskunftsrecht, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers: über die eigene Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für die Gruppe mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Die Antwort kommt innerhalb von zwei Monaten (Artikel 7 Absatz 4), und der Arbeitgeber weist jedes Jahr auf das Recht hin (Artikel 7 Absatz 3). Stellenanzeigen nennen dann das Einstiegsentgelt oder die Spanne, und nach dem bisherigen Entgelt darf nicht gefragt werden (Artikel 5).

      Die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2026 (BT-Drucksache 21/7026) schrieb die Bundesregierung, der Gesetzentwurf werde vorbereitet; auf EUR-Lex ist bis zum 8. Oktober 2026 keine deutsche Umsetzungsmaßnahme gemeldet. Bis das neue Gesetz gilt, bleibt es beim Entgelttransparenzgesetz von 2017.

      Österreich, Luxemburg und Belgien

      Österreich hat die Richtlinie für die Privatwirtschaft noch nicht umgesetzt. Schon heute nennen Stellenanzeigen das kollektivvertragliche Mindestentgelt (§ 9 Abs. 2 GlBG), und größere Arbeitgeber legen dem Betriebsrat alle zwei Jahre einen Einkommensbericht vor (§ 11a GlBG). Luxemburg hat auf EUR-Lex noch keine Maßnahmen gemeldet. In Belgien gilt das Recht seit dem 7. Juni 2026 für die flämische Verwaltung, lokale Behörden und Bildungseinrichtungen in Flandern, für andere Arbeitgeber noch nicht.

      Wo das Auskunftsrecht schon gilt

      Stand 8. Oktober 2026, nach den amtlichen Quellen, die wir geprüft haben. Die meisten Länder arbeiten noch an ihren Gesetzen; die Tabelle aller 27 Länder (Englisch) nennt Stand und Quelle für jedes Land.

      LandRegelGilt abAntwort binnen
      MaltaEqual Pay (Transparency and Reporting) Regulations, 2026, Regulation 65. Juni 20268 Tagen
      ItalienGesetzesdekret Nr. 96 vom 7. Mai 2026, Artikel 7 (eine Anfrage pro Jahr)7. Juni 20262 Monaten
      SlowakeiGesetz Nr. 76/2026 Slg., § 67. Juni 20262 Monaten
      Belgien (Flandern, öffentlicher Dienst)Flämisches Dekret vom 12. Juni 2026, Artikel 6: flämische Verwaltung, lokale Behörden, Bildung7. Juni 20262 Monaten
      GriechenlandGesetz 5316/2026, Artikel 56A des Arbeitsgesetzbuchs1. November 20262 Monaten
      DeutschlandEntgelttransparenzgesetz von 2017, § 10 (nicht die Richtlinie): Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten, Median des anderen Geschlechts6. Januar 20183 Monaten

      Fragen

      Muss ich einen Grund für die Anfrage angeben?

      Nein. Nach dem Entgelttransparenzgesetz benennen Sie statt eines Grundes eine Vergleichstätigkeit. Auch Artikel 7 der EU-Richtlinie verlangt keinen Grund.

      Erfahre ich, was eine bestimmte Kollegin oder ein bestimmter Kollege verdient?

      Nein. Nach dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Sie den Median des anderen Geschlechts in der Vergleichstätigkeit, und nur dann, wenn mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts diese Tätigkeit ausüben (§ 12 Abs. 3). Nach der Richtlinie gibt es Durchschnittswerte nach Geschlecht, nie einzelne Gehälter.

      Was ist eine Vergleichstätigkeit?

      Eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, die Sie in zumutbarer Weise benennen (§ 10 Abs. 1 EntgTranspG). Hält der Arbeitgeber oder der Betriebsrat sie nicht für gleichwertig, muss er das nachvollziehbar begründen und die Auskunft auf eine aus seiner Sicht gleiche oder gleichwertige Tätigkeit beziehen (§ 15 Abs. 4).

      An wen richte ich das Auskunftsverlangen?

      Gibt es einen Betriebsrat, an den Betriebsrat (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 EntgTranspG). Gibt es keinen, an den Arbeitgeber. Leitende Angestellte wenden sich immer an den Arbeitgeber (§ 13 Abs. 4).

      Was passiert, wenn keine Antwort kommt?

      Bei Arbeitgebern ohne Tarifbindung trägt der Arbeitgeber dann im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5). Erinnern Sie schriftlich und holen Sie sich Unterstützung bei Betriebsrat, Gewerkschaft oder der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

      Ist das eine Rechtsberatung?

      Nein. Das Werkzeug erstellt ein Schreiben nach den Regeln auf dieser Seite, geprüft in den genannten amtlichen Quellen mit Datum. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Rechtsprechung können ebenfalls eine Rolle spielen; Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Anwältin oder ein Anwalt beraten Sie im Einzelfall.